Gebührensatzung
für die Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau
Nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 11 der Kindertagesstättensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau vom 01.08.2011 hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau in der Sitzung am 08.07.2015 die nachstehende Kindertagesstättengebührensatzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 25 Abs.1 und Abs. 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Der Träger der Kindertagesstätten oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
(3) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.
§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
(2) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Gebühren sind monatlich im voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.
(3) Aus Termin- und Kostengründen werden die Gebühren monatlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 3
Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühr wird gem. § 11 der Kindertagesstättensatzung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in zwölf Teilbeträgen zu entrichten.
(2) Der monatliche Teilbetrag beträgt für die Einrichtungen in Büchen, Lindenweg, Liperiring und Möllner Straßesowie in Witzeeze entsprechend ihrem jeweils laufenden Angebot für Kinder im kindergartenfähigen Alter für folgende Zeiten:
Name der Einrichtung |
Betreuung |
Uhrzeit |
Gebühr |
Arche Noah, Lindenweg |
Frühdienst |
6.45-8.00 |
41,75 € |
Arche Noah, Lindenweg |
Vormittagsdienst |
8.00-12.00 |
134,00 € |
Arche Noah, Lindenweg |
Erweiterter Vormittagsdienst |
8.00-14.00 |
201,00 € |
Arche Noah, Lindenweg |
Spätdienst am Mittag |
12.00-13.00 |
33,50 € |
Arche Noah, Lindenweg |
Ganztagsdienst |
8.00-16.30 |
284,75 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Frühdienst |
6.45-8.00 |
41,75 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Vormittagsdienst |
8.00-13.00 |
167,50 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Spätdienst am Mittag |
13.00-14.00 |
33,50 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Ganztagsdienst |
8.00-16.30 |
284,75 € |
Hundert Welten, Witzeeze |
Familiengruppe Regelkind |
7.30-13.30 |
201,00 € |
Abenteuerland, Liperiring |
Waldgruppe |
8.00-14.00 |
201,00 € |
Abenteuerland, Liperiring |
Ganztagsdienst |
7.30-13.30 |
201,00 € |
Für eine zusätzliche Einzelstunde an einem Wochentag innerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten wird eine Gebühr von 3,50 € erhoben. Dies ist nur in Einzelfällen möglich. Bei regelmäßiger Inanspruchnahme sind erweiterte Betreuungszeiten zu vereinbaren, sofern die Gruppenkapazitäten dies erlauben.
(3) Der monatliche Teilbetrag beträgt für den Besuch der Kinderkrippe in der „Arche Noah“ im Lindenweg, in der „Villa Kunterbunt“ in der Möllner Straße sowie für Kinder im Krippenalter in „Hundert Welten“ in Witzeeze für folgende Zeiten:
Name der Einrichtung |
Betreuung |
Uhrzeit |
Gebühr |
Arche Noah, Lindenweg |
Frühdienst |
6.45-8.00 |
49,25 € |
Arche Noah, Lindenweg |
verl. Vormittagsdienst |
8.00-14.00 |
237,00 € |
Arche Noah, Lindenweg |
Ganztagsdienst |
8.00-16.30 |
335,75 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Frühdienst |
6.45-8.00 |
49,25 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Vormittagsdienst |
8.00-14.00 |
237,00 € |
Villa Kunterbunt, Möllner Straße |
Ganztagsdienst |
8.00-16.30 |
335,75 € |
Hundert Welten, Witzeeze |
Familiengruppe Krippenkind |
7.30-13.30 |
237,00 € |
Dieser Beitrag ist auch für Kinder in einer Krippengruppe bindend, die das dritte Lebensjahr erreicht haben. Für eine zusätzliche Einzelstunde an einem Wochentag innerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten wird eine Gebühr von 4,00 € erhoben. Dies ist nur in Einzelfällen möglich. Bei regelmäßiger Inanspruchnahme sind erweiterte Betreuungszeiten zu vereinbaren, sofern die Gruppenkapazitäten dies erlauben.
(4) Die Ermäßigung des Regelbeitrages ist im Rahmen der geltenden Förderungsrichtlinien des Kreises Herzogtum Lauenburg für Kindertageseinrichtungen möglich. Die Richtlinien sind bei der Kindertagesstättenleitung erhältlich. Die Geschwisterermäßigung richtet sich nach den geltenden staatlichen Sätzen.
§ 4
Ende der Gebührenpflicht
(1) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen zu zahlen.
Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 und der Kindertagesstättensatzung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 6 der Kindertagesstätten-satzung verwiesen.
§ 5
Gebührenschuldner
Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Kindertagesstättengebührensatzung wird auf der Internetseite der Kirchengemeinde Büchen-Pötrau unter: www.kirche-in-buechen.de und einem entsprechendem Hinweis in der Zeitung „Büchener Anzeiger“ mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgemacht und tritt nach der amtlichen Bekanntmachung am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenregelung der Satzung vom 01.08.2011 außer Kraft.
Büchen, den 08. Juli 2015
Der Kirchengemeinderat
gez. Joachim Bretzke LS gez. Frauke Stöckel
(Vorsitzender des Kirchengemeinderates (Mitglied des Kirchengemeinderates)
Vorstehende Kindertagesstättengebührensatzung wurde vom Kirchenkreisrat kirchenaufsichtlich genehmigt am 13.08.2015
Die Kindertagesstättengebührensatzung tritt in Kraft am 01.10.2015.